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Wie das BayObLG am 26.02.2025 erneut beschlossen hat, ist bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40 % regelmäßig von einer vorsätzlichen Tatbegehung des Betroffenen auszugehen, sofern dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit kannte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26.02.2025, Az. 201 ObOWi 68/25; Beschluss vom 10.07.2023, Az. 201 ObOWi 621/23).

 

Nur bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Ausnahmekonstellation ist von diesem Grundsatz abzuweichen.