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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.07.2017 (C-133/16) entschieden, dass die nach deutschem Recht zulässige Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf über gebrauchte Sachen auf ein Jahr der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie widerspricht. Sie verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Art. 7 Abs. 1, Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie. Denn Art. 7 Abs. 1, Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie lasse nur eine Verkürzung der sogenannten Haftungszeit, der Frist zwischen Lieferung auf Auftreten des Mangels (Offenbarwerden), zu, nicht auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist.

Im Anschluss hieran hat auch das OLG Frankfurt mit Urteil vom 11.Juli 2019 festgestellt, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr beim Gebrauchtwagenkauf unzulässig ist (Az. 16 U 112/18).

Allerdings wies das OLG Frankfurt gleichzeitig darauf hin, dass bei einem Gebrauchtwagen, bei dem keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen ist. Dabei ist die übliche Beschaffenheit stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig (BGH, NJW 2008, 53). Beim Gebrauchtwagenkauf sind daher der Ausfall von Verschleißteilen und eine größere Reparaturanfälligkeit hinzunehmen, wenn sie in einem normalen Verhältnis zur zurückliegenden Laufleistung stehen.