In den Niederlanden werden Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr z.T. erheblich schwerer bestraft als in Deutschland. So sieht der aktuelle Bußgeldkatalog bei einem Verstoß gegen geltende Parkregelungen ein Bußgeld von 90,00 € vor und bei falscher Nutzung des Gurts von 140,00 €. Die niederländischen Behörden verfolgen diese Bußgeldbescheide konsequent.
Wird die in einem Bußgeldbescheid angegebene Zahlungsfrist nicht eingehalten, wird der zu zahlende Betrag zunächst um 50 %, nach einer weiteren Mahnung um 100% erhöht.
Bußgeldbescheide aus den Niederlanden können auch in Deutschland grds. vollstreckt werden. In Unterschied zum deutschen Recht haftet in der Regel nach dem niederländischen Recht der Halter und nicht der Fahrer. Etwas anderes gilt dann, wenn das Fahrzeug gegen den Willen des Halters genutzt wurde, etwa bei Diebstahl, der Halter im Tatzeitpunkt nicht mehr Eigentümer war oder das Fahrzeug gewerblich vermietet wurde.
Voraussetzung für eine Vollstreckung in Deutschland ist, dass der Bußgeldbescheid in deutscher Sprache formuliert wurde.
Die Möglichkeit eines in Niederländisch zu formulierenden Einspruchs besteht innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Versendung des Bescheids.
Kommt man der Zahlungsaufforderung nicht nach droht auch in Deutschland die Vollstreckung. Allerdings setzt eine Vollstreckung durch das in Deutschland zuständige Bundesamt für Justiz voraus, dass die verhängte Geldsanktion den Betrag von 70,00 € erreicht.
Der Einwand, für die zugrundeliegende Handlung nicht verantwortlich zu sein (das betrifft insbesondere die Fälle der Halterhaftung), kann vom Bundesamt für Justiz berücksichtigt werden (§ 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG). Dies setzt allerdings voraus, dass man die fehlende Verantwortung nicht im Ausland schon erfolgreich hätte vorbringen können. Zudem muss der Einwand dem Bundesamt für Justiz gegenüber aktiv erhoben werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dieser Einwand wegen Verspätung zurückgewiesen werden kann, wenn er erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wird.