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Auch beim Autokauf kann ein Schadensersatzanspruch auf die Höhe des Betrages begrenzt sein, um den der Wert des Fahrzeugs infolge des Sachmangels gemindert ist.

Zwar kann dem Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels ein Anspruch auf Ersatz der Kosten grds. zustehen, die zur Beseitigung dieses Mangels erforderlich sind (§ 437 Ziff. 3 BGB). Allerdings kann im Einzelfall der Aufwand zur Beseitigung des Mangels unverhältnismäßig sein.

Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer von dem Verkäufer dann, wenn es sich um keinen Verbrauchsgüterkauf handelt, nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen. Aber auch beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen (BGH, Urteil vom 04. April 2014 – V ZR 275/12 –, BGHZ 200, 350-362).