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Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf i.Ü. nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen (§ 4 Abs. 1 StVO).

Wer einen LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Bus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten (§ 4 Abs. 3 StVO).

Dabei setzt die Verurteilung wegen einer Abstandsunterschreitung grundsätzlich keine längere Dauer der Unterschreitung voraus.

Tatbestandsmäßig handelt, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den erforderlichen Abstand unterschreitet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2007, 1 Ss 197/07  juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 17. August 2017 – 2 Ss (OWi) 220/17 –, juris; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 41. [jetzt: 44.] Aufl., § 4 StVO Rdnr. 22).

Demgegenüber wurde durch das AG Lüdinghausen entschieden, dass es für die Feststellung eines vorwerfbaren Abstandsverstoßes nicht ausreiche, wenn eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m festgestellt werden (AG Lüdinghausen, Urteil vom 28. Januar 2013 – 19 OWi 216/12 –, juris).

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinen Beschlüssen vom 30.08.2012 (NZV 2013, 203) und vom 09.07.2013 (NStZ-RR 2013, 318) in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden  Abstandsunterschreitung nur dann ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne (OLG Hamm. NStZ-RR 2013, 318  m.w.N.; so auch OLG Rostock, Beschluss v. 18.08.2014 – 21 Ss OWi 144/14 (juris)).

Beruft sich der Betroffene anlässlich eines ihm vorgeworfenen und mit einem Regelfahrverbot geahndeten Abstandsverstoßes darauf, dass die Funktion eines in seinem Fahrzeug als Bestandteil eines Fahrerassistenz-Pakets verbauten sog. Abstandspiloten vertraut zu haben, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers unvereinbar und führt nicht zur Entlastung des Betroffenen (OLG Bamberg, Beschluss vom 06. November 2018 – 3 Ss OWi 1480/18 –, juris).

Auch entlastet es den Betroffenen nicht, wenn er darauf abstellt, dass er im Kolonnenverkehr gefahren sei; gerade im Kolonnenverkehr auf der Autobahn ist der Gefahr von Auffahrunfällen mit der Folge einer außergewöhnlichen Verkürzung des normalerweise zur Verfügung stehenden Bremsweges durch erhöhte Aufmerksamkeit – Beobachtung aller in Sichtweite Vorausfahrenden – Rechnung zu tragen (OLG Celle, Beschluss vom 25. April 1988 – 1 Ss (OWi) 120/88 –, juris).