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Die Sicherstellung von Kraftfahrzeugen ist in Nordrhein-Westfalen durch einen Erlass des Innenministers vom 25. Juni 1979 geregelt (IV A 2 – 2744). Danach können Fahrzeuge zur Gefahrenabwehr sowie für ein Straf- oder Bußgeldverfahren sichergestellt werden.
Bevor eine Sicherstellung durchgeführt wird, ist stets zu prüfen, ob der mit der Sicherstellung verfolgte Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Versetzen des Fahrzeuges) erreicht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Sicherstellung durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist.
Geht von einem Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, kann die Polizei das Kfz sicherstellen, wenn die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewehrt werden kann. Soll nur die Weiterfahrt verhindert werden (etwa weil der Fahrer fahruntüchtig ist), so ist die Sicherstellung des Fahrzeuges i.d.R nicht geboten. Es genügt meistens, Zündschlüssel und Führerschein sicherzustellen, das Fahrzeug zu versetzen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu sichern.
Bei unfallbeschädigten oder liegengebliebenen Fahrzeugen ist es grds. Sache des Fahrers oder des Halters, diese aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Sind diese Personen hierzu nicht in der Lage (etwa wegen einer Unfallverletzung) oder weigern sie sich, einer entsprechenden Aufforderung der Polizei nachzukommen, so kann diese das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr (z. B. Verkehrsgefährdung, Eigentumsschutz) sicherstellen.
Wird der Verkehr durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich behindert, kann das Fahrzeug sichergestellt werden. Ob zunächst versucht werden muss, den Verantwortlichen zu ermitteln, hängt von Art und Ausmaß der Verkehrsbehinderung und der dadurch verursachten Gefahr ab.
Kommt es auf privatem Gelände durch ein dort abgestelltes Fahrzeug zur Behinderung, so ist i.d.R. die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet. Der Betroffene kann darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.
Nach §§ 94 ff. StPO bzw. § 46 OWiGi. V. m. §§ 94 ff. StPO sind Fahrzeuge, die als Beweismittel für die Untersuchung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
Ist das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt, sind die Kosten durch die Polizeibehörde zu erheben, die die Sicherstellung angeordnet hat. Die Herausgabe des Fahrzeuges kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, die durch die Sicherstellung entstanden sind.
Eine Verwertung ist nach dem Polizeigesetz NRW zulässig, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abgeholt wird. Die Verwertung setzt voraus, dass dem Berechtigten eine schriftliche Mitteilung über die Abholfrist zugestellt worden ist, die den ausdrücklichen Hinweis enthalten muss, dass das Fahrzeug verwertet wird, wenn es nicht binnen der genannten Frist abgeholt werde. Die Frist ist so zu bemessen, dass der Berechtigte in der Lage ist, der Aufforderung nachzukommen. Für den Regelfall erscheint eine Frist von l Woche angemessen. Die Verwertung erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen (z.B. bei schrottreifen Fahrzeugen), so kann das Fahrzeug freihändig verkauft werden. In diesen Fällen ist ein kurzes Gutachten über das Fahrzeug zu erstellen und zu den Akten zu nehmen.