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Der Anscheinsbeweis spricht für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Linksabbiegers, wenn die Kollision des Linksabbiegers mit einem Entgegenkommenden in dessen Fahrbahn erfolgt (BGH NZV 2005, S. 249; KG NZV 2003, S. 182; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Juli 2009 – 12 W 5/08 –, juris).

Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Schadensersatzverpflichtung von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).

Den Anscheinsbeweis kann der Linksabbieger nur erschüttern, indem er darlegt und nachweist, dass er sich beim Abbiegen pflichtgemäß verhalten hat (KG a. a. O.).