Der Leasinggeber hat gegen den Leasingnehmer nach Vertragsbeendigung gemäß der in der Regel zugrunde liegenden Allgemeinen Leasingbedingungen der Leasinggeberin in Verbindung mit §§ 535 ff, 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch den Ersatz des merkantilen Minderwerts, wenn sich das Leasingfahrzeug bei Rückgabe nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befindet, wobei normale Verschleißspuren nicht als Schäden anzusehen sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. April 2010 – 25 U 6/09 –, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 O 224/10 –, juris).
Allerdings kann der Leasinggeber keine Ansprüche geltend machen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte grundsätzlich im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.