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Das OLG Köln hat in dem Beschluss vom 09.01.2017 (Az. 5 U 81/16) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Schädiger unter bestimmten Umständen auf eine günstigere Werkstatt verweisen kann.

Der Geschädigte hat dann darzulegen, dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt Werkstatt entspricht. Der Hinweis auf eine günstigere Werkstatt greift allerdings nicht ein, wenn der Geschädigte Umstände aufgezeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen. Das OLG folgt damit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.12.2013, Az. VI ZR 24/13).

Das OLG Köln geht davon aus, dass die Vermutung, wonach der Geschädigte ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstat habe, dadurch widerlegt sei, dass er das Fahrzeug in Eigenregie instandgesetzt habe.

Im Einzelnen wurde die Entscheidung durch das OLG wie folgt begründet:

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dies gilt unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder gar nicht reparieren lässt.

Der Schädiger kann jedoch auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt entspricht. Der Hinweis auf die günstigere Werkstatt ist nur dann nicht entscheidend, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 03.12.2013, VI ZR 24/13, Tz. 9 m.w.N.). Der Schädiger habe eine günstigere Werkstatt benannt, die einen vergleichbaren Qualitätsstandard wie eine markengebundene Vertragswerkstatt garantiere. Umstände, die dem Geschädigten eine Reparatur in der von dem Schädiger benannten Werkstatt unzumutbar machen würden, seien nicht aufgezeigt worden.

Zwar habe der Geschädigte behauptet, er habe sein Fahrzeug vor dem Unfall regelmäßig in einer Vertragswerkstatt warten lassen. Dies könnte für sich genommen die Vermutung begründen, der Geschädigte habe ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt. Diese Vermutung habe der Geschädigte aber selbst dadurch widerlegt, dass er den Fahrzeugschaden in Eigenregie instandgesetzt habe.

Hätte der Kläger das Fahrzeug nicht selbst repariert, hätte er sich ggf. erfolgreich auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt berufen können. Dass ihm dies nach erfolgter Eigenreparatur verwehrt ist, beruht darauf, dass er sich nicht (mehr) auf eine Vermutungsgrundlage berufen kann. Die dem Geschädigten grundsätzlich zustehende Wahlfreiheit, den Fahrzeugschaden reparieren zu lassen oder nicht reparieren zu lassen, wird dadurch nicht berührt.

Der Grundsatz, dass sich der Geschädigte nicht auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt berufen kann, wenn er die Möglichkeit einer fachgerechten aber preiswerteren Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt wahrnimmt, gilt in gleicher, wenn nicht sogar in besonderer Weise, wenn der Geschädigte die Reparatur in Eigenregie durchführt.