Durch das OLG Köln wurde am 23.10.2018 entschieden, dass auch dann, wenn eine mangelhafte Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung an den Ort der Nacherfüllung zu transportieren ist, der Verkäufer den Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen hat. Das kann nach dem Urteil des Gerichts durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert (OLG Köln, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – I-16 U 113/18 –, juris).
Das Gericht ging im Ergebnis davon aus, dass dem Autokäufer kein Schadensersatzanspruch aus §§ 437, 440, 280, 281 BGB zustand, da dem Verkäufer keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt worden sei. Es kam deshalb auch nicht darauf an, ob Mängel an dem Kfz tatsächlich vorlagen. Der Käufer konnte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, weil er dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nacherfüllung im Sinne von §§ 437 Nr. 1, 439 BGB gegeben hatte und die Voraussetzungen des § 440 S.1 BGB, unter denen es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht bedarf, nicht gegeben waren. Der Verkäufer hatte die Nacherfüllung durch Reparatur der behaupteten Mängel weder verweigert noch war sie fehlgeschlagen oder unzumutbar.
- 439 BGB regelt den Nacherfüllungsanspruch als den vorrangigen Anspruch des Käufers. Die anderen Ansprüche aus § 437 BGB – also der Rücktritt vom Vertrag, die Kaufpreisminderung oder das Schadensersatzbegehren – sind grundsätzlich davon abhängig, dass der Kläger eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und der Verkäufer sie hat verstreichen lassen. Wenn der Käufer Nacherfüllung verlangt, muss er die „Symptome“ des Mangels angeben und dem Verkäufer die Kaufsache für eine Untersuchung zur Verfügung stellen. Die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs ist Voraussetzung für seine Fälligkeit. Es genügt dazu nicht, dass der Käufer mündlich oder schriftlich Nacherfüllung verlangt. Erforderlich ist zudem seine Bereitschaft, dem Verkäufer die Kaufsache am „Erfüllungsort“ der Nacherfüllung zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Welcher Ort der Erfüllungsort ist, an dem die Nacherfüllung zu erfolgen hat, lässt sich den Vorschriften des Kaufrechts nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass sich der Erfüllungsort daher nach der allgemeinen Regelung in § 269 BGB richtet; es sei jeweils nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, ob sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien oder aus der Natur des Schuldverhältnisses für den Nacherfüllungsanspruch ein spezieller Erfüllungsort ergebe; sei dies nicht der Fall, so bleibe es bei der Grundregel, dass die Leistung an dem Orte zu erfolgen habe, an welchem der Schuldner des Nacherfüllungsanspruchs – also der Verkäufer – zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte oder, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, am Ort der Niederlassung. Bei Geschäften des täglichen Lebens wie etwa bei einem Kauf in einem Ladengeschäft oder bei Erforderlichkeit aufwändiger Diagnose- oder Reparaturarbeiten liege der Erfüllungsort regelmäßig beim Verkäufer (BGH, NJW 2017, 2758). Nach diesen Grundsätzen war der Erfüllungsort für das Nacherfüllungsverlangen des Käufers der Sitz des Verkäufers, wo der Kläger das Fahrzeug auch gekauft hatte.
Da der Erfüllungsort für das Nacherfüllungsbegehren beim Verkäufer lag, oblag es dementsprechend dem Käufer, dem Verkäufer das Kfz zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Nach den Grundsätzen, die der BGH herausgearbeitet hat, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Käufer einer Sache nach der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einen Anspruch darauf erhalten soll, die Nachbesserung „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten“ und „unentgeltlich“ zu erlangen. Hieraus hat der BGH mit Blick auf die Kostentragungslast in § 439 Abs. 2 BGB gefolgert, dass die Transportkosten für die Verbringung der Sache zum Ort der Nacherfüllung im Ergebnis vom Verkäufer zu tragen sind. Dies hat zur Folge, dass dem Käufer ein Transportkostenvorschuss zusteht, sofern nicht der Verkäufer die Sache selbst abholt und auf eigene Kosten transportiert.