Unterlässt ein Mitarbeiter eines Autohauses mit Werkstattbetrieb es schuldhaft, das in der Direktannahme befindliche Fahrzeug abzuschließen und die Fahrzeugschlüssel getrennt vom Fahrzeug aufzubewahren, so haftet das Autohaus im Falle des Diebstahls des Kfz gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz. Auch dann, wenn ein Kundenfahrzeug in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude abgestellt ist, ist zusätzlich das Verschließen des Fahrzeugs und die getrennte Aufbewahrung der Zündschlüssel zu fordern.
Werden diese vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen nicht getroffen und verwirklicht sich die Gefahr, die durch die Schutzmaßnahmen verhindert werden soll, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schaden bei Beachtung der maßgebenden Vorschriften vermieden worden wäre (LG Trier, Urteil vom 30. September 2016 – 4 O 105/16 –, juris).
Die Schadensersatzpflicht der Werkstatt ergibt sich in diesem Falle aus §§ 631, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.
Zu der Frage, in welchem Umfang einen Werkstattinhaber Obhutspflichten in Bezug auf von Kunden zur Wartung oder Reparatur anvertraute Fahrzeuge treffen, gibt es diverse Rechtsprechung. Nach OLG Saarbrücken (Urteil vom 12.07.2006 – 5 U 601/05 -, juris) sind Fahrzeugschlüssel so aufzubewahren, dass diese vor unbefugten Zugriffen beliebiger Dritter geschützt sind. Nach AG Homburg (Urteil vom 03.04.1998 – 4 C 283/97 -, juris) genügt der Unternehmer seiner Obhutspflicht, wenn er bei dem zur Reparatur übergebenen Fahrzeug alle mechanischen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz gegen Diebstahl betätigt und das Fahrzeug in üblicher Weise sichert. Das OLG Hamm (Urteil vom 28.06.1991 – 26 U 156/90 -, juris) hat entschieden, dass der Werkstattinhaber zum Schutze vor Entwendung der abgestellten Kraftfahrzeuge alle Maßnahmen treffen muss, die technisch praktikabel und wirksam und ihm unter Berücksichtigung des Betriebsablaufes zumutbar sind. Dazu gehört einerseits, dass die Werkstatt selbst verschlossen gehalten und die Zugänge wirksam versperrt werden müssen, andererseits aber auch die Benutzung und Anwendung der in jedem Personenwagen vorhandenen Sicherungen gegen Entwendung und unbefugte Benutzung. Dazu gehört, dass der Zündschlüssel vom Lenkradschloss abgezogen und die Türen und Fenster des Fahrzeuges verriegelt werden. Dieses ist einem Werkstattinhaber deshalb zumutbar, weil das Abziehen des Zündschlüssels und das Verriegeln von Türen und Fenstern am Fahrzeug bei Betriebsschluss keinen messbaren Arbeitsmehraufwand für die in der Werkstatt beschäftigten Personen bedeutet. Gleiches gilt für das sichere Verwahren der Zündschlüssel und das Verteilen und Ausgeben der Schlüssel am folgenden Tage bei Wiederaufnahme der Arbeiten. Nach OLG Oldenburg (Urteil vom 13.01.1982 – 3 U 110/81 -, juris) geht die Obhutspflicht zwar nicht so weit, dass der Handwerker eine Wegnahme mit allerletzter Sicherheit auszuschließen hätte. Er hat jedoch Maßnahmen zu treffen, die technisch praktikabel und effektiv sowie unter Berücksichtigung des Betriebsablaufs zumutbar und mit Rücksicht auf den Wert der in Obhut genommenen Sache erforderlich sind. Nach dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.08.1974 – 13 U 172/73 -, juris) ist der Inhaber einer Kfz-Werkstatt verpflichtet, auch in einer ordnungsgemäß verschlossenen und gesicherten Werkstatt zum Schutz vor Entwendung die Türen und Fenster des Fahrzeugs zu verriegeln sowie den Zündschlüssel abzuziehen und gesondert aufzubewahren.
Eine Gesamtschau der vorstehend dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt, dass auch dann, wenn ein Kundenfahrzeug in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude abgestellt ist, zusätzlich das Verschließen des Fahrzeuges und die getrennte Aufbewahrung der Zündschlüssel zu fordern ist.