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Gerade dann, wenn die Haftung dem Grunde nach streitig ist, kann es ein erhebliches Risiko für den Unfallgeschädigten darstellen, wenn er zur Ermittlung der Schadenshöhe bereits einen Sachverständigen beauftragt. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten belaufen sich regelmäßig auf mehrere hundert Euro. Zahlt die Gegenseite im Ergebnis nicht muss der Sachverständige aufgrund des geschlossenen Vertrages trotzdem bezahlt werden.

Es kann sich daher anbieten, die Kosten der Reparatur durch einen Kostenvoranschlag einer qualifizierten Werkstatt zu belegen. Da allerdings entsprechende Kostenvoranschläge vielfach nur dann unentgeltlich sind, wenn anschließend auch in der jeweiligen Werkstatt die Reparatur durchgeführt wird, stellt sich bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens die Frage, ob die Gegenseite, d.h. zumeist die gegnerische Haftpflichtversicherung, auch die Kosten für den Kostenanschlag zu tragen hat, wenn die Haftung dem Grunde nach im Ergebnis feststeht. Dies wird etwa häufig etwa von der HUK verneint.

In der Rechtsprechung gibt es hierzu nur wenige Entscheidungen. Durch das LG Hildesheim (Urteil v. 04.09.2009, ZfS 2009, 681; ebenso auch AG Kirchhain, Urteil vom 26.04.2018, Az. 7 C 2/18; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 24.09.2013, Az. 102 C 3011/13) wurde eine Erstattungsfähigkeit allerdings bejaht.

Auch das Landgericht Detmold hat zuletzt entschieden, dass die Kosten der Einholung eines Kostenvoranschlags (nach Steinschlagschäden an einem Kraftfahrzeug durch Mäharbeiten am Straßenrand) vom Ersatzpflichtigen gem. § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten sind, wenn sie tatsächlich entstanden sind und nicht bei einer anschließenden Abrechnung des Kraftfahrzeugschadens auf Gutachtenbasis mit den Reparaturkosten verrechnet wurden Urteil vom 30.04.2018, Az. 4 O 17/18 -, juris).

Hierfür spricht insbesondere, dass ansonsten in Bagatellfällen, in denen die Einholung eines Sachverständigengutachtens unverhältnismäßig ist und deshalb die Kosten nicht durch den Schädiger getragen werden müssen, ansonsten keine Möglichkeit bestünde, die Höhe des Schadens bei einer fiktiven Abrechnung zu belegen. Im Ergebnis dient die Einholung eines Kostenvoranschlags auch der Schadensminderung.