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Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 14.06.2017 beschlossen, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, der an einer schweren Nervenerkrankung leidet (hier Chorea Huntington), die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (VG Mainz, Az. 3 K 638/16; ACE-Verkehrsjurist 2017, Nr. 3, 21 – 23). Dabei war zuvor ein ärztliches Gutachten eingeholt worden, das die Krankheit feststellte.

Das Gericht ging davon aus, dass aufgrund dieser Erkrankung die Eignung zum Führen von Fahrzeugen regelmäßig ausgeschlossen ist.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, also die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt. Dies ist der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. FeV).

Ein ärztliches Gutachten, mit dem eine fehlende Fahreignung wegen des Nervenleidens festgestellt wird, ist nicht deshalb unverwertbar, weil der Fahrerlaubnisinhaber behauptet, die Störungen bei der Begutachtung seien durch Nervosität begründet gewesen. Eine besondere Nervosität ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während der Begutachtung auf diesen Zustand hinweist.