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Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei wird der „erforderliche“ Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, insbesondere auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen.

Lässt der Geschädigte das Fahrzeug -tatsächlich reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten (vgl. etwa BGH, Urteil v. 20. Juni 1989, Az. VI ZR 334/88). Richtig ist zwar, dass der BGH in neuerer Zeit im Rahmen der Erstattung von Sachverständigenkosten ergänzend ausgeführt hat, dass eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungsbeträge nicht eintritt, wenn die Rechnung als solche noch nicht beglichen ist (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15 sowie BGH, Urteil v. 28.02.2017, VI ZR 76/16). Sofern allerdings die durch Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten vollständig bezahlt wurden, kommt es hierauf nicht an. Aus diesem Grunde kann seitens des Gerichts auch die Vorlage einer Quittung über die Begleichung der Reparaturkosten gefordert werden. In diesem Falle ist eine Indizwirkung dann nach der Rechtsprechung des BGH gegeben.

Unerheblich ist im Übrigen, ob die Zahlung während eines laufenden Rechtsstreits über die Erstattung der Reparaturkosten durch den Schädiger erfolgt. Nach einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können tatsächlich entstandene (und ausgeglichene) Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (vgl. etwa BGH BGHZ63, 182 ff.). Solange dem Geschädigten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind ihm die Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen darf und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, dass er sie als Auftraggeber schuldet. Der Unfallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden (AG Minden, Urteil vom 16. Februar 2018 – 28 C 220/17–juris).