Nach einem Auffahrunfall auf einem Parkplatz genügt es für den Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden, dass sich beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr bewegt haben. Dies gilt im Regelfall auch bei nur Teilüberdeckungen der Stoßflächen.
Wenn der Auffahrende dagegen einen atypischen Schadensverlauf schildert, etwa ein Rückwärtsfahren des Vordermanns, trägt er insofern die Beweislast. (Amtsgericht Lehrte, Urteil vom 06. März 2008 – 13 C 805/06 (6a) –, juris; so auch schon das Kammergericht Berlin, 22. Januar 2001, 22 U 1044/00, MDR 2001, 808).
Ist mithin unstreitig, dass sich beide Fahrzeuge zunächst im gleichgerichteten Verkehr, nämlich auf der Fahrspur zwischen den Parkplätzen in die gleiche Fahrtrichtung bewegt haben, trägt den Auffahrende die Beweislast für das Rückwärtsfahren des Vordermanns.
Selbst dann, wenn der Vordermann das von ihm geführte Fahrzeug zum Stillstand brachte, den Rückwärtsgang einlegte und den rechten Fahrtrichtungsanzeiger setzte, ändert sich daran nichts, solange der Auffahrende nicht bewiesen hat, dass der Vordermann sein Fahrzeug bereits in Rückwärtsrichtung in Bewegung gesetzt hat. Sofern ein atypischer Schadensverlauf geschildert wird, nämlich dass der Auffahrende zurückgefahren sei, trägt er hierfür die Beweislast.
Dr. Röttgen, Fachanwalt für Verkehrsrecht