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Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich von demjenigen, der die Einfahrt seines Grundstücks durch ein vor dieser abgestelltes Fahrzeug blockiert, dessen Entfernung und – wenn weitere Beeinträchtigungen dieser Art zu besorgen sind – Unterlassung verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zugangsbehinderungen auf dem öffentlichen Straßenraum oder auf seinem Grundstück stattfinden (BGH NZV 2011, 604).

Der Eigentümer ist allerdings verpflichtet, unwesentliche, kurzfristige Beeinträchtigungen seiner Zufahrt zu dulden. Zur Bestimmung einer unwesentlichen, kurzfristigen Beeinträchtigung kann nicht auf die Definition des Parkens in § 12 Abs. 2 StVO zurückgegriffen werden, weil auch eine weniger als drei Minuten dauernde Blockade der Zufahrt eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums sein kann.

Dabei ergibt sich der Abwehranspruch des Grundstückeigentümers unmittelbar aus der Störung des Eigentumsrechts, es kommt daher nicht darauf an, ob die Vorschrift über das Parkverbot vor Grundstückseinfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) ein den Schutz eines bestimmten Personenkreises (Grundstückseigentümer, Mieter und von diesen zur Einfahrt berechtigte Personen) bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Das Eigentum am Grundstück wird nämlich durch die Behinderung des Zugangs und nicht durch den Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist das Eigentum an dem Grundstück nur dann beeinträchtigt, wenn jemand, der das Grundstück mit einem Fahrzeug verlassen oder erreichen will, dies wegen des vor der Einfahrt stehenden Fahrzeugs nicht kann. Eine von dem Grundstückseigentümer abzuwehrende Eigentumsstörung ist nur dann anzunehmen, wenn er oder ein berechtigter Nutzer des Grundstücks an der Zu- oder Abfahrt dadurch tatsächlich behindert werden. Zwar ist grundsätzlich jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Zustand eine nach § 1004 BGB abzuwehrende Eigentumsbeeinträchtigung, so dass alle sich ohne Einverständnis des Eigentümers auf seinem Grundstück befindenden fremden Gegenstände – wie dort abgestellte Fahrzeuge – sein Eigentumsrecht beeinträchtigen. An einem öffentlichen Straßengrundstück steht dem Grundstückseigentümer ein solches umfassendes Herrschaftsrecht jedoch auch dann nicht zu, wenn er als Anlieger auf dessen Nutzung durch Teilhabe am Gemeingebrauch besonders angewiesen ist. Der aus dem Eigentum an dem Grundstück fließende Anspruch des Eigentümers in Bezug auf die Nutzung der öffentlichen Straße beschränkt sich darauf, dass ihm und anderen berechtigten Benutzern des Grundstücks über die Straße die Zufahrt gewährt werden muss. Wird die Ausübung dieses Rechts nicht berührt, weil während des Parkvorgangs niemand vom und auf das Grundstück fahren will, fehlt es an einer nach § 1004 BGB abzuwehrenden Eigentumsbeeinträchtigung.

Darüber hinaus sind nicht wesentliche, kurzfristige Beeinträchtigungen der Zufahrt für Be- und Entladegeschäfte vor dem Grundstück zu dulden.