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Bei Vorliegen eines Regelfalles nach der Bußgeldkatalogverordnung kann von der Verhängung eines Fahrverbotes angesichts seiner Funktion und des Gleichbehandlungsgebotes nach ständiger Rechtsprechung unter besonderen Umständen abgesehen werden; anzulegen ist allerdings ein strenger Maßstab (OLG Karlsruhe, NStZ 2019, 530; OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 19; OLG Hamm NZV 2003, 103; NZV 2007, 583; KG VRS 111, 441; OLG Köln NZV 2001, 391). In Betracht kommt ein Wegfall der Nebenfolge unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur dann, wenn greifbare und hinreichend belegte Anhaltspunkte für eine durch das Fahrverbot eintretende Existenzgefährdung bestehen, oder wenn sich die Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles anderweitig als eine für den Betroffenen besondere Härte darstellen würde. Damit kommt es darauf an, ob die für den Betroffenen zu erwartenden persönlichen und beruflichen Einschränkungen einzeln oder in ihrer Summe eine derartige Härte bedeuten würden, dass von der Maßnahme abgesehen werden muss (vgl. BGHSt 38, 125, 134). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es gerade zum Wesen und Zweck des Fahrverbotes als einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme mit Erziehungsfunktion für den Betroffenen (BVerfGE 27, 36, 42; BGHSt 38, 106, 110; BayObLG NJW 2004, 100; OLG Bamberg NZV 2011, 208; OLG Zweibrücken NZV 2014, 479) gehört, dass mit ihm – auch erhebliche – Erschwernisse in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einhergehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.7.2018 – 1 OWi 6 SsBs 67/18, juris m.w.N.). Ein Ausnahmefall liegt danach nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbotes der Verlust der wirtschaftlichen Existenz droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann; diesbezügliches Vorbringen ist vom Tatrichter einer kritischen Überprüfung zu unterziehen (KG NZV 2016, 535; OLG Zweibrücken NZV 2016, 536). Hat die Verhängung eines Fahrverbots zur Folge, dass der Betroffene lediglich zeitweise seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann, rechtfertigt der damit verbundene Wegfall des Einkommens für sich genommen daher nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2019 – 2 Rb 35 Ss 795/19 –, juris).