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In diesem Fall wird häufig eine hälftige Schadenaufteilung für angemessen gehalten, sofern sich aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Zur Begründung wird zum Einen auf die besondere Sorgfalt abgestellt, die von einem Fahrer zu fordern ist, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine Parklücke einparken will, zum Anderen auf die Sorgfaltspflicht des Fahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs, die beim Aussteigen zu beachten ist. Das OLG Frankfurt a. M. hielt beispielsweise in dem Fall einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung für angemessen (vgl. OLG Frankfurt NJW 09, 3038 = DAR 10, 267 m. Anm. Hüpers). 

Demgegenüber ging das Landgericht Saarbrücken von einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zulasten desjenigen aus, der die Tür öffnete (LG Saarbrücken NJW-RR 09, 1250). Zur Begründung werde angeführt, dass derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parktasche einfährt, damit rechnen müsse, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt seien, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil habe überzeugen können. Er müsse sich auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeugs einstellen und dürfte nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhielten.  

Das Amtsgericht Erkelenz gelangte sogar zu eine Haftungsverteilung von 100 zu 0 zulasten desjenigen, der beim Einparken gegen die zum Beladen geöffnete Beifahrertür eines Kfz stößt. Das Offenhalten der Tür stellt weder einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO dar noch gegen § 1 StVO (AG Erkelenz Urteil v. 10.08.2010, Az. 14 C 131/10). 

In der Praxis werden regelmäßig Fragen zum Sachverhalt entscheidend sein. So kommt es häufig darauf an, wie weit die Tür geöffnet war oder wie groß der Abstand zum anderen Fahrzeug war. Ist der Sachverhalt unklar, kann ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, durch das u.U. geklärt werden kann, ob das einparkende Kfz gegen die geöffnete Tür fuhr oder die Tür gegen das einparkende Fahrzeug geraten ist.