Durch das Landgericht Mönchengladbach wurde mit Urteil vom 15. Dezember 2015 erneut zu der Frage Stellung genommen, was durch einen Unfallgeschädigten im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei vorhandenen Vorschäden darzulegen ist (LG Mönchengladbach, Urteil vom 15. Dezember 2017 – 1 O 181/14 –, juris).
Häufig scheitern Kläger bereits deshalb, da zu Vorschäden in den Schriftsätzen an das Gericht nicht sauber genug vorgetragen wird.
Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:
Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.
Dies gilt nicht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die Vorschäden in dem Fahrzeugbereich vorlagen, der Gegenstand des Schadensersatzbegehrens ist. Es genügt, wenn von dem Anspruchsgegner ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Vorschäden geltend gemacht werden. Dann muss der Anspruchsteller dies konkret bestreiten und gegebenenfalls den Beweis des Gegenteils führen.
Ein für eine Unfallverursachung streitender Anscheinsbeweis kann in diesem Falle nicht mehr eingreifen, so dass die allgemeine Beweislastregel zum Zuge kommt, dass der Anspruchsteller den Schaden als Anspruchsvoraussetzung zu beweisen hat (vgl. OLG Köln 11 U 214/12). das streitgegenständliche Fahrzeug nicht oder nicht an den nunmehr betroffenen Schadensstellen vorgeschädigt gewesen sei.