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Sofern in einem Bereich eines eingeschränkten Haltverbots die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben ist, ist das Halten und Parken nur erlaubt, soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 StVO).

Wurde eine auch durch ein Seitenfenster der Fahrerseite zu erkennende Parkscheibe angebracht, liegt ein gut lesbare Anbringen der Parkscheibe vor (vgl. AG Lüdinghausen, Beschluss vom 20.04.2015, Az. 19 Owi 25/15- juris).

Insoweit ist festzuhalten, dass dann, wenn eine Parkscheibe in einem Seitenfenster der Fahrerseite angebracht ist dies dafür ausreicht, von einer gut lesbaren Parkscheibe auszugehen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO. Es wird in diesem Zusammenhang ebenfalls verwiesen auf die Entscheidung des OLG Naumburg, NZV 1998, 168. Das OLG hat insoweit in seinem Beschluss vom 04.08.1997 (Az. 1 Ss (Bz) 132/97) ausgeführt:

„Die Literatur beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Forderung, die Parkscheibe müsse von außen einwandfrei ablesbar sein (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, RdNr. 11 a zu § 13 StVO; Jäger in Heidelberger Komm. z. Straßenverkehrsrecht, RdNr. 11 zu § 13 StVO), sie müsse im Fahrzeug gut sichtbar sein (Rüth/ abgelegt und von außen Benn, Straßenverkehrsrecht, RdNr. 14 zu § 13 StVO). Bern/Hauser (Das Recht des ruhenden Verkehrs, RdNr. 433) meinen, es sei nicht konkret festgelegt, wo genau die Parkscheibe anzubringen sei. Sinn und Zweck der Vorschrift, eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der im Zonenverbot festgelegten Höchstparkdauer zu ermöglichen, bestimmen, welche Anforderungen an die „Lesbarkeit“ zu stellen sind.

Die grundsätzlich gebotene Einheitlichkeit der Rechtsanwendung legt es nahe, für die Anforderungen, die an eine gute Lesbarkeit zu stellen sind, die Grundsätze heranzuziehen, die zur Lesbarkeit eines Parkscheines entwickelt worden sind.

Das BayObLG (NZV 1996, 208) hat es für ausreichend angesehen, wenn ein Parkschein auf der Abdeckplatte des Gepäckraums abgelegt wird. Für den Parkschein hat es im übrigen die in der Regel dort aufgedruckte Aufforderung der Verwaltungsbehörde, der Schein müsse hinter der Windschutzscheibe abgelegt werden, für unverbindlich gehalten.

Das Oberlandesgericht Köln (NZV 1992, 376) hat es bei der Benutzung eines Anwohnerausweises für zulässig gehalten, dass dieser auf der Hutablage abgelegt wird, weil es insbesondere zweckmäßig sein könne, solche Genehmigungen dort dauerhaft im PKW zu befestigen, damit es nicht zu einer Sichtbehinderung kommen könne.

Der Einwand, es sei den Kontrolleuren nicht zuzumuten, auf die Fahrbahn zu treten, um eine an der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe abzulesen, kann nicht ausschlaggebend sein, die Anbringung auf dieser Seite zu verbieten. Schließlich muss auch jeder Fahrer, der seinen PKW besteigen will, sich so verhalten. Den Kontrollierenden kann und muss auch zugemutet werden, für die kurze Zeit des Ablesens, soweit überhaupt notwendig, die Fahrbahn zu betreten. Eine Gefährdung, die das jeden Verkehrsteilnehmer treffende Normalmaß überstiege, ist mit einer solchen Kontrolltätigkeit nicht gegeben.

Die Lesbarkeit der notwendigen Angaben der Parkscheibe kann nicht abhängig gemacht werden von einer momentanen Verkehrssituation oder der subjektiven Gefahreneinschätzung der Kontrollperson zum Zeitpunkt der Überprüfung.

Der Betroffene war daher nicht verpflichtet, die Parkscheibe so anzubringen, dass die Politesse sie von einem sicheren Standort aus hätte sehen und ablesen können.“

Sofern die Parkscheibe jedenfalls dann, wenn man sich vor dem Fahrzeug stehend nur geringfügig in Richtung Fahrerseite bewegt gut lesbar ist, diese ordnungsgemäß eingestellt ist und die Parkhöchstdauer nicht überschritten ist liegt ein Parkverstoß nicht vor.