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Mängelansprüche aus einer Autoreparatur verjähren gem. § 634a BGB binnen zwei Jahren, wobei die Verjährung nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern mit der Abnahme beginnt. Auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners kommt es nicht an (OLG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 5 U 906/07 –, juris).

Nach § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, verjähren Ansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in zwei Jahren, beginnend mit der Abnahme. Hierunter fallen alle Mängelansprüche einschließlich aller Mangelfolgeschäden.