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Von einem Regelfahrverbot kann abgesehen werden, wenn der Betroffene für die Fahrt zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar lange benötigen würde. In diesem Fall muss konkret festgestellt werden, wo sich die Arbeitsstelle befindet.

Behauptet der Betroffene, er könne in absehbarer Zeit keinen Urlaub nehmen, so ist der Grund hierfür mitteilen.

Allerdings hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 03.05.2017 (Az. 3 Ws (B) 102/17, 3 Ws (B) 102/17 – 162 Ss 50/17) festgestellt, dass die Angaben des Betroffenen durch ein Gericht ggf. zu überprüfen sind.

Zwar folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1809). Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Seine innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraums nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Wertungen können vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt oder die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. zuletzt OLG Bamberg VRR 2017, 18.

Dass ein Kraftfahrer auf seine Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist, rechtfertigt ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbotes allerdings grundsätzlich nicht. Ausnahmen davon können sich allenfalls ergeben, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden kann (vgl. OLG Düsseldorf VRS 96, 228). Dabei ist nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab anzulegen (vgl. OLG Frankfurt DAR 2002, 82). Der Tatrichter ist gehalten, die Einlassung eines Betroffenen, mit der er eine unverhältnismäßige Härte geltend macht, einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Er muss dazu so umfassende tatsächliche Feststellungen treffen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine abschließende Prüfung möglich ist.