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Durch ein Anhörungsschreiben und den Bußgeldbescheid wird die Verfolgungsverjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 33 OWiG nicht unterbrochen, wenn der Tatort nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22. März 2021 – 2 OWi 6 SsBs 20/21 –, juris; AG Kaiserslautern, Urteil vom 4. Januar 2022 – 8 OWi 6070 Js 18242/21 (2) –, juris).

Wird der Betroffene nicht an Ort und Stelle angehalten und wird als Tatort eine Straße angegeben, die sich über mehr als einen Kilometer erstreckt, ist zwar keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich. Erforderlich ist aber die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.)

Allerdings hat hierzu das Landgericht Kaiserslautern am 7. Februar 2022 beschlossen, dass bei einer Streckenlänge von ca. 1 km ohne nähere markante Ortsangabe zusammen mit der genauen Angabe der Tatzeit sowie des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs eine ausreichende Konkretisierung und Individualisierung des Tatgeschehens möglich sei (Az. 5 Qs 3/22 –, juris).

Festzuhalten ist jedenfalls, dass bei einem Bußgeldbescheid u.a. stets die hinreichende Bestimmtheit der Angaben zum Tatort geprüft werden sollte, da hierdurch ggf. der Eintritt der Verfolgungsverjährung zu begründen ist.