02224-9474-0 [email protected]

 

 

Durch Haftpflichtversicherungen wird immer wieder versucht, die Ansprüche der Geschädigten dadurch zu reduzieren, dass trotz eines vorgelegten Sachverständigengutachtens, das Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt ausweist, die Möglichkeit der Reparatur in einer kostengünstigeren „freien“ Werkstatt als Alternative aufgezeigt wird. Im Rahmen der Schadensminderung soll der Geschädigte danach nur berechtigt sein, die Kosten dieser „freien“ Werkstatt gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Hierzu hat das AG Berlin allerdings klargestellt, dass diese Verweisung nur unter bestimmten Umständen zulässig ist (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08. Januar 2014 – 112 C 3192/13–, juris).

Will der Schädiger demzufolge den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Werkstatt verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Der Verweis auf eine freie Werkstatt kann immer noch unzulässig sein, wenn das geschädigte Fahrzeug neu bzw. neuwertig ist, also in der Regel bis zu drei Jahre alt ist oder das Fahrzeug markenwerkstattgepflegt ist. Dies hat dann der Geschädigte darzulegen und zu beweisen.

Die Mitgliedschaft im ZKF sowie im Eurogarant-Verbund ist im Übrigen kein Beleg für eine qualitativ hochwertige Reparatur wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Die Reparatur in einer Marken-Werkstatt ist am Markt – ebenso wie Scheckheftpflege u.ä. – ein wertbildender Faktor.

Nur wenn dem Geschädigten die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit erkennbar ist, muss er sich auch auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Hierfür muss der Schädiger dem Geschädigten ein prüffähiges Reparaturangebot vorlegen, das es dem Geschädigten erlaubt, die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit zu prüfen