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Dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten steht ein Schadenersatzanspruch zu, wenn ihm ein messbarer Schaden entstanden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte nicht beweisen kann, dass die in dem Schadensgutachten dokumentierten Vorschäden fachgerecht beseitigt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 6. Juli 2015 – I-6 U 126/14 –, juris).

Sofern ein Fahrzeug, für dessen Beschädigung Schadensersatz verlangt wird, Vorschäden im Bereich der Schadensstelle aufwies, muss der Geschädigte infolgedessen den genauen Umfang der Vorschäden darlegen sowie die Ursache ihrer Entstehung. Ferner muss er darlegen und beweisen, durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen die Vorschäden beseitigt worden sein sollen und ob dabei Neuteile verwendet worden sind. Nur dann ist dem Gericht im Schadenersatzprozess, falls erforderlich, mit sachverständiger Hilfe, eine hinreichende Abgrenzung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf ein früheres Schadensereignis zurückzuführen ist oder auf das streitbefangene Schadensereignis (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28. April 2014 – 22 U 175/13 –, juris).

Sofern die Vorschäden allerdings nicht im aktuellen Schadensbereich liegen, greift die vorgenannte Rechtsprechung nicht ein (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 14. September 2018 – 3 O 333/17 –, juris; LG Essen, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 16 O 289/16 –, juris). Weist ein verunfalltes Kfz mithin Vorschäden auf ist stets sorgfältig zu prüfen, ob diese zum neuen Schaden abgrenzbar sind.