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Es ist die Regel und nicht etwa die Ausnahme, dass der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren muss.

Zunächst ist es Aufgabe des Schädigers bzw. des gesamtschuldnerisch mit ihm haftenden Versicherers, für eine umgehende Reparatur und für die Vermeidung von weiteren Kosten zu sorgen. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert (OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Dezember 2019 – 22 U 182/18 –, juris).

Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2017 – 9 U 3/17, juris; OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 – 14 U 179/17, juris).

Allenfalls kann eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen, ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2017 – 9 U 3/17, juris; OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 – 14 U 179/17, juris; BGH, Urteil vom 18.02.2002 – II ZR 355/00, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist es die Regel und nicht etwa die Ausnahme, dass der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren muss. Zunächst ist es Aufgabe des Schädigers bzw. des gesamtschuldnerisch mit ihm haftenden Versicherers, für eine umgehende Reparatur und für die Vermeidung von weiteren Kosten zu sorgen (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2017 – 9 U 3/17, juris; OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 – 14 U 179/17, juris). Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2015 – I-1 W 17/15, juris).

Sofern die erforderlichen Mittel zur Reparatur dem Geschädigten nicht zur Verfügung stehen empfiehlt es sich daher, die gegnerische Versicherung hierauf hinzuweisen, damit ggf. eine zusätzliche Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden kann.