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Eine Erstattung der durch einen Verkehrsunfall entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angesichts der Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer ihre Leistungspflicht in Abrede stellen würden oder auch nur in Teilen verweigern würden (AG Ahrensburg, Urteil vom 17. August 2022 – 49b C 120/22 –, juris).

 

Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (vgl. nur BGH NJW 2020, 144). Der Schädiger hat allerdings nicht stets sämtliche durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet, der Geschädigte hat den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwa gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (so z.B. BGH NJW 2015, 1298 Rn. 14; mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

 

Zutreffender Maßstab kann nur mithin sein, ob zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angesichts der Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Schädigerin (oder ihre Haftpflichtversicherung) ihre Leistungspflicht in Abrede stellen würde oder auch nur in Teilen verweigern wollte (so z.B. das Urteil des LG Münster vom 08.05.2018 – Az. 3 S 139/17 – juris; LG Frankfurt NZV 2013, 87; LG Berlin Schadenpraxis 2009, 446; Böhm/Lennartz, MDR 2013, 313). Maßgebliche Kriterien sind dafür z.B. der zum Schadenshergang vorgetragene Lebenssachverhalt und die Frage der Geschäftsgewandtheit der Geschädigten in solchen Fällen, also ob sie sich z.B. schon des Öfteren vor die Frage gestellt sah, Versicherungen aus Unfallereignissen in Anspruch zu nehmen und zuvor schon detaillierte Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte, aus denen sich die aufgeschlüsselten Schadenspositionen ergeben und die sie in Gänze geltend machte (so z.B. der BGH noch in NJW 1995, 446; LG Münster a.a.O.; AG Königswinter ZfSch 2008, 18).

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind daher nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen, wenn die Haftung dem Grunde nach feststeht und der Geschädigte ohne weiteres auch selbst in der Lage ist, seine Rechte außergerichtlich geltend zu machen.