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Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 07.03.2017 (Aktenzeichen I-1U 31/16)
die Schadensersatzklage eines Unfallgeschädigten abgewiesen. Der Kläger hatte
nach Ansicht des Gerichts seinen Schaden nicht ausreichend dargelegt. Es sei
aufgrund von Vorschäden an seinem KFZ zu einer „Schadensüberlagerung“
gekommen.

Bei Vorschäden kann der Geschädigte die mit dem späteren Schadensereignis
kompatiblen Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines
Vorschadens entstanden sind. Hierzu muss der Geschädigte den Umfang der
Vorschäden und unter Umständen der Reparatur nachweisen. Der Grund hierfür ist,
dass der Ersatzanspruch sich lediglich auf den Ersatz von Kosten erstreckt, die zur
Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands erforderlich sind.

Sofern ein durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden
betroffen ist, die den geltend gemachten Schaden „überlagen“, muss der Kläger
deshalb zur Begründung seines Anspruchs nicht nur den Umfang der Vorschäden
genau darlegen, sondern auch ggf. vortragen, welche Reparaturmaßnahmen zur
Beseitigung der Vorschäden durchgeführt wurden. Dabei kann es auch darauf
ankommen, ob die Vorgaben zur Instandsetzung des Gutachters beachtet wurden.
Auch das Landgericht Wuppertal hatte am 24.11.2016 ähnlich geurteilt (Aktenzeichen 7 O 60/14).
Das Gericht ging davon aus, dass bei verbleibenden
Zweifeln an der Behauptung des Klägers hinsichtlich geltend gemachter
Beschädigungen, diese seien durch den Unfall verursacht worden, diese Zweifel zu
Lasten des Klägers gehen. Auch ist eine Klage abzuweisen, wenn es an einer
ausreichenden Schätzungsgrundlage fehlt und die zuverlässige Ermittlung auch nur
eines unfallbedingten Teilschadens wegen erheblicher Vorschäden nicht möglich ist.