02224-9474-0 [email protected]

Dem Verkehrsunfallgeschädigten, der bei dem Unfall eine zweigradige offene Unterschenkelfraktur rechts sowie ein posttraumatisches Kompartmentsyndrom an beiden Unterschenkeln erlitten hat, fünfzehn mal operiert werden musste, dessen Beweglichkeit nachhaltig stark eingeschränkt ist, der wegen Wundheilungsstörungen, diagnostiziert als Weichteildefekt am Unterschenkel rechts lateral und medial, erneut operiert werden muss, Taubheitsgefühle an Mittelfinger und kleinem Finger hat, über längere Zeit starke Schmerzen ertragen muss und bei dem schließlich eine MRSA-Erkrankung als Folgeschaden festgestellt wird sowie eine beidseitig beginnende Coxarthrose und eine mittelgradige depressive Störung, steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 € zu (LG Cottbus, Urteil vom 10. November 2020 – 2 O 63/16 –, juris).

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten und es kommt auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären Behandlung und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden.