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Wird im Kaufvertrag ein Kfz als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet schließt dies nicht in jedem Falle Gewährleistungsansprüche aus.

Wie durch das Landgericht Osnabrück in dem Urteil vom 09. Mai 2018 festgestellt wurde rechtfertigt allein der Verkauf eines Pkw als „Bastlerauto“ nicht die Annahme einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass eine Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs jeglichen Ausmaßes vereinbart worden ist. Werde das Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr verkauft, müsse es jedenfalls eine Beschaffenheit aufweisen, die eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr ermögliche (LG Osnabrück, Urteil vom 09. Mai 2018 – 2 S 57/18 –, juris).

Der Verkäufer hatte in der Berufungsverhandlung unstreitig gestellt, dass die von dem Käufer vorgetragenen Mängel vorlägen. Danach war davon auszugehen, dass die Achsaufhängung des Fahrzeugs komplett durchgerostet war und keinerlei Stabilität mehr hatte. Das Fahrzeug war daher nicht mehr fahrsicher. Darin war ein erheblicher Mangel zu sehen.

Der Verkäufer hatte nach Ansicht des Gerichts im Übrigen die Gewährleistung für Mängel nicht wirksam ausgeschlossen. Da ein Verbrauchsgüterkauf vorlag, war der im Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss unwirksam.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war zwischen den Parteien auch keine so genannte „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ dahin getroffen worden, dass eine Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs jeglichen Ausmaßes vereinbart worden ist. Zwar musste der Käufer davon ausgehen, dass gewisse Mängel am Fahrzeug vorhanden sind, weil ein angebotener neuer TÜV mit 290,00 € zusätzlich zu vergüten gewesen wäre. Dies beinhaltete aber nicht, dass das Fahrzeug grundlegende Sicherheitsmängel wie eine komplette Durchrostung der Achsaufhängung haben durfte. Das Fahrzeug war unstreitig zu dem Zweck verkauft worden, im Straßenverkehr benutzt zu werden. Der Verkäufer behauptete selbst nicht, dass das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verkauft worden sei. Damit aber musste das Fahrzeug jedenfalls eine Beschaffenheit aufweisen, die zu einer gefahrlosen Teilnahme mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr erforderlich ist. Eine komplette Durchrostung der Achse, die ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt und dazu führt, dass das Fahrzeug nicht fahrsicher ist, erfüllt diese Beschaffenheitsvereinbarung nicht.

Dass mit kleineren Mängeln am Fahrzeug zu rechnen war, nicht aber mit einer kompletten Durchrostung, ergibt sich auch aus dem verhältnismäßig geringen zusätzlichen Preis, den der Kläger für die Erneuerung des TÜV zahlen sollte. Wenn man davon ausgeht, dass die TÜV-Abnahme selbst etwa 100,00 € kostet, blieben knapp 200,00 € für Reparaturen. Dies suggeriert dem potentiellen Käufer, dass zwar kleinere Reparaturen erforderlich sein dürften, um die TÜV-Abnahme zu erhalten, mit grundlegenden Sicherheitsmängeln, wie z. B. der kompletten Durchrostung der Achse, muss ein Käufer in dieser Situation aber nicht rechnen.

Festzuhalten ist daher, dass der bloße Hinweis darauf, dass es sich bei einem Kfz um ein „Bastlerfahrzeug“ handelt, nicht bedeutet, dass das Fahrzeug in jedem Falle grundlegende Sicherheitsmängel aufweisen darf, die eine Nutzung im Straßenverkehr ausschließen. Sofern der Käufer aufgrund des Kaufpreises erwarten darf, dass das Fahrzeug zur Teilnahme am Verkehr vorgesehen ist und nur geringe Mängel aufweist können trotz des Hinweises „Bastlerfahrzeug“ Gewährleistungsansprüche des Käufers bestehen.