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Bei einem Verbundgeschäft aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag und einem Finanzierungsdarlehen kann der Käufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Sachmangels gegen den Verkäufer Freistellung lediglich von den Netto-Kreditraten aus dem Finanzierungsdarlehen verlangen, vermindert um die Nutzungsvergütung aus dem Gebrauch der Sache (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Januar 2007 – 10 U 42/06 –, juris).

Eine Rückzahlung der an den Kreditgeber gezahlten Zinsen und Kosten sieht § 346 BGB nicht vor. Gegen den Verkäufer bestehen nach § 346 BGB vielmehr nur Rückerstattungsansprüche, soweit diesem gegenüber selbst Leistungen erbracht wurden. Mehr als dasjenige, was der Verkäufer selbst aufgrund des Kaufvertrages erhalten hat, kann von ihm auch nicht nach Rücktritt heraus verlangt werden (vgl. OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2003, 87, 89). Denn der Rücktritt bewirkt nach § 346 BGB lediglich die Verpflichtung, die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Die in den Raten enthaltenen Zinsen und Kostenbeträge finden in dem von der finanzierenden Bank an den Verkäufer gezahlten Betrag indessen keine Entsprechung. Die Kosten und Zinsen wurden auch nicht mittelbar an den Verkäufer geleistet, sondern ausschließlich an den Kreditgeber. Eine andere Betrachtungsweise ist hier auch nicht aufgrund der Sondersituation bei verbundenen Geschäften geboten (vgl. OLG Naumburg OLGR Naumburg 2003, 87, 89).

Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung können im Falle der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen eines Sachmangels vom Verkäufer als vergeblicher zusätzlicher Kostenaufwand gemäß § 284 BGB  i.V.m. §§ 437  Nr. 2, 440 BGB erstattet verlangt werden.