02224-9474-0 [email protected]

 

 

Verzichtet ein Versicherungsnehmer durch einen Abfindungsvergleich auf zukünftige Ansprüche gegen einen Dritten – hier die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners -, so liegt hierin gegenüber seinem Versicherer eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG. Handelt es sich dabei um einen Prozessvergleich, so ist hinsichtlich des Verschuldens dieser Obliegenheitsverletzung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auf die Person seines Prozessbevollmächtigten und nicht auf die des Versicherungsnehmers abzustellen (LG Saarbrücken, Urteil vom 22. November 2018 – 14 O 221/17 –, juris).

 

Nach § 86 Abs. 1 VVG geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Voraussetzung für den Übergang ist die tatsächliche Geld-, Sach- oder „Rechtsschutz“-Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 86, Rn. 32; Langheid/ Rixecker/ Langheid, VVG, 5. Aufl. 2016, § 86, Rn. 28). Dies ist hier aber in dem durch das Landgericht entschiedenen Fall hinsichtlich noch nicht regulierter Unfallschäden nicht geschehen. Es gab hier weder eine Leistungszusage, noch sind vorläufig bereits Leistungen geflossen.

Zwar ist es ständige Rechtsprechung, dass in Bezug auf Sozialversicherungsträger Sozialleistungen nach § 116 Abs. 1 SGB X bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses übergehen (BGH, Urt. v. 17.10.2017, Az.: VI ZR 423/16 und Urt. v. 24.04.2012, Az.:VI ZR 329/10). Jedoch kann dies nicht auf die Situation einer privaten Krankenversicherung übertragen werden. Denn mit § 86 Abs. 1 VVG einerseits und § 116 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber bewusst Sonderregeln für den Fall des privatrechtlichen Versicherungsvertrags einerseits und den Fall des Übergangs von Sozialleistungen andererseits geschaffen, sodass kein Raum für eine Übertragung der Regelungen bzw. der Rechtsprechung der einen Norm auf die andere besteht.

Aufgrund des Verzichts des Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers auf die Erstattung von zukünftigen Schäden aufgrund des streitgegenständlichen Unfallgeschehens in dem Abfindungsvergleich war die Krankenversicherung ihrerseits von ihrer diesbezüglichen Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 VVG befreit. Denn der Abschluss des Vergleichs stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar, infolge derer die Krankenversicherung für künftige Leistungen an den Geschädigten aufgrund des Unfallgeschehens keinen Ersatz mehr von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erlangen kann.

Der Abschluss des Abfindungsvergleichs stellt eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 2 VVG in Form eines Verstoßes gegen das so genannte Aufgabeverbot dar. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer verpflichtet, seinen Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten zu wahren. Hiernach ist dem Versicherungsnehmer jegliches Handeln verboten, das zum Verlust des Anspruchs gegen den Dritten führt oder dessen Realisierung hindert, worunter auch der Abschluss eines Vergleichs fallen kann (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 86, Rn. 32). Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat sich der Ersatzanspruch bereits konkretisiert. Es ist dem Versicherungsnehmer bewusst, dass eine Anspruchsaufgabe zum jetzigen Zeitpunkt nicht in erster Linie seinen Interessen, sondern den Interessen des Versicherers zuwiderläuft. Der Versicherungsnehmer kann daher nicht darauf vertrauen, dass der Versicherer einer entsprechenden Aufgabe des Regressanspruches auch zugestimmt hätte. Es ist dem Versicherungsnehmer vielmehr zuzumuten, auf eine Anspruchsaufgabe zu verzichten oder sich hierüber mit dem Versicherer zuvor abzustimmen. (MüKo-VVG/Möller/Segger, 2. Aufl. 2016, § 86, Rn. 286).

Sofern mithin weitere Behandlungen, deren Kosten durch eine private Krankenversicherung des Geschädigten getragen werden sollen, nicht völlig ausgeschlossen sind, ist von einem Abfindungsvergleich abzuraten.