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Funktioniert die Rückfahrkamera eine Kfz nicht gemäß den üblichen Standards kann der Käufer den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz vom Verkäufer verlangen (§§ 437, 444, 323, 346, 398 BGB). Allerdings gilt dies bei Fahrzeugen nur dann, wenn die Funktionstauglichkeit der Rückfahrkamera erheblich eingeschränkt ist.

So hat das OLG Hamm entschieden, dass nur dann, wenn eine erhebliche Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera vorliege, der Käufer zum Rücktritt berechtigt sei. Eine solche erhebliche Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera aufgrund fehlender Orientierungslinien könne bei einem Neufahrzeug, das bauartbedingt beim Blick nach hinten besonders unübersichtlich sei und bei dem das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der individuell gewählten Sonderausstattung erheblich erleichtert werde, einen erheblichen Sachmangel darstellen, der u.U. den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtige (OLG Hamm, Urteil vom 09. Juni 2015 – I-28 U 60/14 –, juris).

Sofern mithin keine Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera vorliegt sind etwaige Mängel in der bildlichen Darstellung, z.B. durch eine Streifenbildung oder ein Wackeln des Bildes, nicht geeignet, Rechte des Käufers gegen den Verkäufer zu begründen.

In diesem Zusammenhang ist bei der Frage der Erheblichkeit des Mangels bei vergleichsweise hohen Kosten der Mängelbeseitigung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung entscheidend. Nur dann, wenn die Assistenzhilfe durch die Rückfahrkamera ihrer Funktion als Mittel des Sicherheitskonzepts etwa dadurch nicht mehr gerecht werde, dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer die jeweiligen Lenkwinkel und den Abstand nicht anzeigten, sei eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung anzunehmen.

Bei dem Kauf von Gebrauchtfahrzeugen gelten die vorgenannten Grundsätze im Übrigen erst recht.