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Das Amtsgericht Schwelm hat am 27.02.2018 beschlossen, dass die Straßenverkehrsbehörde nicht zur „Herausgabe des vollständigen Rohdatensatzes der gesamten [näher bezeichneten] Messreihe“ verpflichtet ist (AZ. 64 OWi 66/18).

Die Verwaltungsbehörde warf dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor, die mit dem Messgerät Vitronic PoliscanSpeed erfasst wurde. Im Verwaltungsverfahren beantragte der Betroffene die Herausgabe von Rohmessdaten der gesamten Messreihe an einen von ihm beauftragten Sachverständigen. Die Behörde stellte dem Sachverständigen die Falldatei der Messung des Betroffenen zur Verfügung und teilte mit, Passwort und Token können bei der hessischen Eichdirektion angefordert werden. mi seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Betroffene die „Herausgabe des vollständigen Rohdatensatzes der gesamten Messreihe bezüglich der [näher bezeichneten] Geschwindigkeitsmessung inklusive Passwort und Token.

 

Soweit der Betroffene die Herausgabe von Rohdaten beantragte und mitteilte, er wolle prüfen, ob einzelne Messpunkte außerhalb eines Bereichs von 20-50 m vor dem Messgerät anvisiert wurden, war dies unmöglich, da das verwendete Messgerät in der verwendeten Softwareversion 1.5.5 die begehrten Rohdaten nicht speicherte.

 

Soweit der Antrag auf die Herausgabe digitaler Messdateien gerichtet war, war zwischen der Herausgabe der Messdatei über die dem Betroffenen vorgeworfene Messung sowie der Herausgabe von anderen Verkehrsteilnehmer betreffenden Messungen zu unterscheiden. Da dem Betroffenen über den benannten Sachverständigen die ihn betreffende Messdatei bereits zur Verfügung gestellt wurde, war eine gerichtliche Entscheidung alleine über den Antrag erforderlich, dem Betroffenen auch die andere Verkehrsteilnehmer betreffenden digitalen Messdateien zur Verfügung zu stellen. Insoweit wäre ein Anspruch auf Herausgabe jedoch jedenfalls so lange ausgeschlossen, als nicht der Betroffene darlegt, welche Informationen aus diesem Messungen herauszulesen wären, welche Rückschlüsse auf eine möglicherweise fehlerhafte Messung des Betroffenen selbst zuließen. Entsprechendes hatte der Betroffene auch auf gerichtliche Nachfrage nicht vorgetragen, sondern vielmehr erklärt, die Lage einzelner Messpunkte entschlüsseln zu wollen, was bei der verwendeten Software nicht möglich war.

 

Auch ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Token und Passwort bestand nicht. Dem Betroffenen bzw. dem von ihm beauftragten Sachverständigen war es zuzumuten, die benötigten Informationen bei der hessischen Eichdirektion selbst anzufordern. Das diese die Herausgabe verweigert hätte, war weder vorgetragen, noch ersichtlich.