Gerade für die Bezieher staatlicher Transferleistungen kann eine angeordnete MPU einen kaum finanzierbaren Aufwand darstellen. Aus diesem Grunde kann geprüft werden, ob ggf. ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch ein Jobcenter in Betracht kommt.
Hierzu hat allerdings das Sozialgericht Heilbronn am 25.09.2014 entschieden, dass das Jobcenter nicht die Kosten einer angeordneten MPU nach einer Trunkenheitsfahrt und Führerscheinentzug des Hilfebedürftigen übernehmen muss (Az. S 10 AS 2226/14 ER).
Ein 54-jähriger verlor nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,52 Promille seinen Führerschein. Seinen Antrag, ihm die Kosten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – incl. für eine MPU und hierzu benötigter Vorbereitungskurse – in Höhe von mehr als 2.400,00 € zumindest darlehenshalber zu übernehmen, lehnte das Jobcenter ab. Daraufhin wurde von dem Antragsteller vor dem Sozialgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt: Der Antragsteller machte geltend, den Führerschein aufgrund eines „Fehlurteils“ der „jungen Amtsrichterin“ verloren zu haben, weil er den Alkohol nur aufgrund „Unwohlsein“ und „Schmerzen“ zu sich genommen habe. Wegen seines Rheumas müsse er aber dringend mit eigenem PKW zur ambulanten Kur fahren (mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere dies über eine Stunde pro Weg und sei mit längerem, ihm nicht zumutbarem Fußweg verbunden).
Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab.
Nach Auffassung des Sozialgerichts handelt es sich nicht um einen unabweisbaren, vom Hartz IV-Regelsatz umfassten Bedarf. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis und die dadurch entstehenden Kosten, den Führerschein wieder zu erhalten, seien Folge strafbaren Verhaltens. Die Regelleistung solle zwar das soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Folgekosten von sozialschädlichem Verhalten (wie etwa auch Geldstrafen und Verwarngelder) fielen aber nicht hierunter. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller den Führerschein benötige, um wieder einen Job zu finden. Eine konkrete Arbeitsstelle, zu deren Einstellungsvoraussetzungen eine gültige Fahrerlaubnis zähle, habe der Antragsteller jedenfalls nicht nennen können. Ferner sei gar nicht sicher, dass der Antragsteller selbst bei intensivster Vorbereitung die MPU meistere. Es sei ihm zudem nicht unzumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ambulanten Kur zu fahren. Der von ihm vorgelegte tägliche „Reiseplan“ von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr unterscheide sich nicht von den täglichen Zeiten mancher Berufspendler. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller die Kur nicht auch stationär durchführen könne. Das Jobcenter habe schließlich nicht aus familiären Gründen die Kosten für die Wiederteilung des Führerscheins zu übernehmen: Denn Einkäufe und außerschulische Aktivitäten der Kinder erledige so mancher Haushalt auch ohne Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs.
Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Entscheidung aber, dass ein Antrag auf Kostenübernahme dann ggf. erfolgreich gestellt werden kann, wenn ein konkreter Arbeitsplatz gegenüber dem Jobcenter angeführt werden kann, für den zwingende Voraussetzung das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis ist.,