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Verkehrsrecht

Können Käufer aufgrund von Manipulationen bei Abgaswerten den Kauf rückgängig machen?

Nach einem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 14.06.2017 (Az.: 1 O 182/16) können Käufer von Kraftfahrzeugen, bei denen die Abgaswerte durch einen besondere Software manipuliert wurde, vom Vertrag zurücktreten. Die Rechtsprechung hat damit auch in Deutschland den durch den Abgas-Skandal getäuschten Käufern von Fahrzeugen mit „Schummel-Software“ die Möglichkeit eröffnet, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.

In dem entschiedenen Fall war in dem Fahrzeug der Marke Volkswagen (VW) ein Dieselmotor des Motortyps EA 189 mit 2,0 Liter Hubraum verbaut worden. Aufgrund dessen war das Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen, d.h., dass die Stickoxid-Werte durch eine Software im Prüfstandlauf niedriger gemessen wurden als sie im realen Fahrzeugbetrieb tatsächlich auftraten. Mit Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamts vom 11.12.2015 war VW verpflichtet worden, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die aus Sicht des Bundesamts vorliegenden unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen und nachzuweisen, dass nun die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden. Da dies nicht geschah war das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gem. § 343 Abs. 1 BGB. Es wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr.2 Var. 2 BGB erwarten kann. Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung.

Die eingebaute Software erkannte, wann sich das Fahrzeug im Testzyklus befindet und aktivierte während dieser Testphase einen Abgasrückführungsprozess, der zu einem geringeren Stickoxidausstoß führte. Das Fahrzeug täuschte im Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß vor, als er im Fahrbetrieb entstand. Ein Durchschnittskäufer darf erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz einer Software deaktiviert bzw. nur im Testzyklus aktiviert werden. Andernfalls wäre die staatliche Regulierung zulässiger Stickoxidausstoßgrenzen – wenn auch nur unter Laborbedingungen – Makulatur (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016, Az.: 28 W 14/16; OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016, Az. 7 W 26/16; LG Aachen, Urt. V. 06.12.2016, Az. 10 O 146/16; LG Münster, Urt. V. 14.03.2016, Az. 11 O 341/15; LG Oldenburg, Urt. V. 01.09.2016, Az. 16 O 790/16; LG München II, Urt. v. 15.11. 2016, Az.: 12 O 1482/16; LG Dortmund, Urt. V. 31.10.2016, Az.: 7 O 349/15; LG Hagen, Urt. V. 18.10.2016, Az. 3 O 66/16; LG Paderborn, Urt. V. 17.05.2016, Az.: 2 O 381/15).

Dem Rücktritt stand nicht entgegen, dass dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Eine Fristsetzung war gem. § 440 Satz 1 Var. 3 BGB wegen Unzumutbarkeit entbehrlich.

Ob eine Nachbesserung technisch möglich ist, konnte dahinstehen. Denn auch bei technisch möglicher Nachbesserung war es zum Rücktrittszeitpunkt gemäß § 440 S. 1 Var. 3 BGB unzumutbar, sich auf eine Nachbesserung mit offenem Ausgang und ungewisser Dauer einzulassen. Die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung beurteilt sich allein aus der Perspektive des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. In die Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbesondere die Art des Mangels und die Beeinträchtigung der Interessen des Käufers, die Begleitumstände der Nacherfüllung, die Zuverlässigkeit des Verkäufers sowie eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien (vgl. BGH, Urt. V. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15).

Danach war die Nachbesserung schon deshalb unzumutbar, weil der Käufer befürchten musste, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde (vgl. etwa auch LG Krefeld, Urt. V. 14.09.2016, Az.: 2 O 83/16; LG Bückeburg, Urt. V. 11.01.2017, Az.: 2 O 39/16; LG Dortmund, Urt. V. 29.09.2016, Az.: 25 O 49/16; LG Arnsberg, Urt. v. 24.03.2017 – I 1 O 224/16). So war es nicht auszuschließen, dass die Beseitigung der Manipulations-Software negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde. Der berechtigte Mangelverdacht reichte aus, um die Nachbesserung unzumutbar zu machen. Der Käufer muss nicht beweisen, dass ein Folgemangel entstehen werde.

Im Übrigen bestand auch der Verdacht, dass das Fahrzeug innerhalb von Deutschland nicht rechtlich gesichert betrieben werden kann bzw. kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Entsprechende rechtliche Erwägungen sind nicht unvertretbar. So heißt es etwa in dem Urteil des LG München II vom 15.11.2016 – 12 O 1482/16:

„Zu berücksichtigen ist auch, dass die Betriebserlaubnis für der PKW kraft Gesetzes gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist. Dass die Behörden an diesen Umstand momentan für Hunderttausende Kraftfahrzeugführer keine Folgen knüpfen, ist für sich genommen für§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO unerheblich, da die Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt – unabhängig von behördlichen Maßnahmen.“

Dieses rechtliche Risiko kann nicht dem Käufer aufgebürdet werden, zumal ausländische Behörden von der hiesigen Verwaltungspraxis abweichen können.

Zwar kann nach § 325 Abs. 5 S.2 BGB der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Nach Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände dieses Einzelfalls handelt es sich hier um einen erheblichen Mangel (so auch LG Krefeld a.a.O.; LG Bückeburg a.a.O.; LG Dortmund a.a.O.; LG Lüneburg, Urt. v. 02.06.2016 – 4 O 3/16).

Bei einem behebbaren Sachmangel ist im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls in der Regel dann die Erheblichkeitsschwelle als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet (vgl. BGH, Urt. V. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen starren Grenzwert, sondern allein um eine Regelfallbetrachtung, die die weitere Interessenabwägung nicht von vornherein ausschließt. Hier greifen nach Ansicht des Gerichts die Gründe, die dem Käufer eine Nachbesserung unzumutbar machen und die den Mangel erheblich machen, ineinander, so dass eine bloß unerhebliche Pflichtverletzung nicht angenommen werden konnte.

Allerdings musste sich der Käufer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Insofern steht dem Verkäufer ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und ein entsprechender Wertersatz für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs gemäß § 346 Abs. 1, 2 BGB gegen Rückgabe des gezahlten Kaufpreises nebst gezogener Nutzungen zu. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Laufleistung ist nach den Grundsätzen der kilometeranteiligen linearen Wertminderung der Nutzungsersatz bei einem Neufahrzeug wie folgt zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene km ÷ zu erwartende Gesamtlaufleistung, wobei das Gericht die zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO schätzt.