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Ein nachgewiesenes Klopfgeräusch bei einem Getriebe führt bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs zu einem erheblichen Verlust und vermittelt dem Käufer ein Gefühl der Unsicherheit vermittelt. Sofern das Fahrzeug etwa beim Schalten ein Klopfgeräusch aufweist ist dies bei einer Weiterveräußerung des KFZ als gravierender Nachteil, da dies auf einen Getriebeschaden hindeutet. Die damit sich ergebende massive Schwierigkeit bei der Weiterveräußerung des Fahrzeugs sowie das Gefühl der Unsicherheit beim Fahrer bedingen die Annahme eines Sachmangels, der nicht unerheblich ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.02.2013, AZ. 3 U 18/12; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020, AZ: 4 U 53/19, juris).

Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels ist entscheidend, mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Hierzu hat der Gutachter entsprechende Feststellungen getroffen. Gemessen hieran ist der Mangel auch erheblich.