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Wird beim Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Aussteigenden.

Dieser Grundsatz wurde u.a. durch das Amtsgericht Berlin-Mitte aufgestellt (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06. August 2008 – 114 C 3005/07–, juris).

Das Gericht ging deshalb davon aus, dass der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vollen Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfallereignisses hatte (§§ 7, 17 StVG,; 823, 249 BGB; 3 PflVG alter Form bzw. 115 VVG neuer Form). Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 14 Abs. 1 StVO. Eine Fahrzeugtür darf also nur geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Wegen dieser gesteigerten Sorgfaltspflichten ergab sich gegen den die Fahrzeugtür Öffnenden ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass er diesen Sorgfaltspflichten nicht genügt hatte. Naht Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens herangekommen sein kann, so hat so lange jedes Türöffnen zu unterbleiben. Wird die Tür nicht etwa zum Zwecke des Ein- oder Aussteigens, sondern aus anderen Gründen geöffnet, gelten die Sorgfaltsanforderungen mindestens entsprechend.

Ein Mitverschulden des Geschädigten wäre nur gegeben, wenn er den erforderlichen seitlichen Sicherheitsabstand, der grundsätzlich einen Meter, mindestens aber 50 Zentimeter, beträgt, nicht eingehalten hätte oder wenn er das Offenstehen der Tür auf eine größere Entfernung hätte bemerken können.