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Erhebt der Käufer die Klage mit dem Ziel der Rückabwicklung des Kaufvertrages ohne zuvor den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer zu erklären stellt jedenfalls die gerichtliche Geltendmachung eine Rücktrittserklärung durch schlüssiges Verhalten dar.

 

Eine (konkludente) Rücktrittserklärung gemäß § 349 BGB ist in diesem Falle in der Klageerhebung zu sehen.

Dem steht nicht entgegen, wenn ein Kläger gleichzeitig konkludent die Arglistanfechtung erklärt.

Im Zweifel stützt der Käufer sein Begehren auf den Gesichtspunkt, der geeignet ist, seinem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. An eine bestimmte Reihenfolge (insbesondere, wenn diese von dem Kläger ohnehin nicht angegeben wurde), ist das Gericht nicht gebunden.

Zudem sind Umdeutungen in beide Richtungen möglich (siehe Reinking/Eggert, aaO, Rn. 1901; Rn. 2151 f.; Tempel/Seyderhelm, Materielles Recht im Zivilprozess, 5. Aufl., § 4 Rn 6; siehe auch BGH, Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 182/08, NJW 2010, 2503 Rn. 16 m.w.N.).