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Verkehrsrecht

 

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12 –, juris).

Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche bei Kaufverträgen zwei Jahre. Nach den Klauselverboten in § 309 BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (BGH, BGHZ 170, 31; NJW 2009, 1486). Eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen. Hiergegen verstößt eine Klausel, wonach die Gewährleistungsfrist einheitlich lediglich ein Jahr beträgt, da damit die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln insgesamt einer Verjährungsfrist von einem Jahr unterstellt und somit auch Schadensersatzansprüche des Käufers umfasst werden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.