Auch bei völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs kann ein Schaden in Form eines „merkantilen Minderwerts“ verbleiben, da bei einem großen Teil des Publikums – vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden – eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.
Im Falle eines Rechtsstreits hat ein Gericht bei der Ermittlung dieses merkantilen Minderwerts ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Schätzungsermessen.
Für die Bemessung der merkantilen Wertminderung kommt es bei hochpreisigen Luxusfahrzeugen entscheidend auf die Art des Unfalls und den Umfang der Beschädigungen an. Dabei verringert sich die Erheblichkeit des Unfallschadens nach einer Reparatur für die spätere Kaufentscheidung möglicher Interessenten mit zunehmender Nutzungsdauer, weil dann klar wird, dass der beseitigte Unfallschaden nicht zu einer Betriebsbeeinträchtigung geführt hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 7 U 23/20 –, juris).
Bei besonders seltenen und teuren Luxusfahrzeugen ist die Schätzung des Schadens wegen der besonderen Marktenge mit nur wenigen Vergleichsfällen von vornherein mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet.