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Im Fall des Nichterscheinens des Betroffenen wegen einer Erkrankung oder ähnlicher Umstände liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die damit verbundenen Einschränkungen oder Beschwerden nach deren Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar machen, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht vorliegen muss (OLG Zweibrücken, 19. Januar 2018, 1 Owi 2 Ss Bs 84/17, juris). Zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht muss der Entschuldigungsgrund im Bußgeldurteil hinreichend mitgeteilt und erörtert werden. Zur Überprüfung der Frage, ob eine genügende Entschuldigung des Betroffenen für sein Nichterscheinen wegen Erkrankung vorliegt, kann der Richter (telefonisch) Rücksprache mit dem das Attest ausstellenden Arzt oder dem Betroffenen selbst nehmen oder einen weiteren Arzt mit der Untersuchung des Betroffenen beauftragen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 1 OWi 2 SsBs 173/20 –, juris).

Der Begriff der ‚‚genügenden Entschuldigung‘‘ darf nicht eng ausgelegt werden. § 74 Abs. 2 OWiG enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Betroffenen nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Betroffenen das ihm nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird. Deshalb ist bei der Prüfung der vorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Betroffenen geboten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2018, Az. 3 Ss OWi 1464/18 ; Beschluss vom 06. März 2013, Az. 3 Ss 20/13 juris). Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Betroffenen unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Betroffenen genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist. Den Betroffenen trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis; vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen (vgl.. OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2018, Az. 3 Ss OWi 1464/18; Beschluss vom 28. November 2011, Az. 3 Ss OWi 1514/11; KG, Beschluss vom 27. August 2018, Az. 3 Ws (B) 194/18 juris).

Im Falle des  Nichterscheinens wegen einer Erkrankung oder ähnlicher Umstände liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die damit verbundenen Einschränkungen oder Beschwerden nach deren Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar machen, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben sein muss (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2016, Az. (2 B) 53 Ss-OWi 491/16, juris; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281). Der Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung erfordert für seine Schlüssigkeit zumindest die Darlegung eines krankheitswertigen Zustandes. Dies kann durch die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen erfolgen, ohne dass diesen die Art der Erkrankung zu entnehmen sein muss. Anderenfalls bedarf es zumindest entsprechenden Sachvortrags zu Art und Auswirkung der geltend gemachten Erkrankung, um dem Gericht die Grundlage für eine rechtliche Bewertung zu bieten, ob dem Betroffenen die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar ist. Die pauschale Mitteilung, der Betroffene sei „erkrankt“, „bettlägerig erkrankt“ oder „plötzlich erkrankt“, genügt diesen Anforderungen deshalb nicht und begründet keine Verpflichtung des Gerichts, bei etwaigen Zweifeln weitere Feststellungen im Freibeweisverfahren zu treffen. Der Tatrichter muss dabei eine ärztliche Bescheinigung nicht ungeprüft anerkennen. Bloße Zweifel an der Aussagekraft eines Attests dürfen jedoch nicht ohne weiteres zu Lasten des Betroffenen gehen. Vielmehr hat der Tatrichter in solchen Fällen von Amts wegen den Umständen nachzugehen, die Zweifel an der Entschuldigung begründen können, und den Sachverhalt aufzuklären.