Dauert die vorläufige Maßnahme der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits 14 Monate an und erscheint ihre Fortdauer bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht mehr vertretbar, ist die Maßnahme aufzuheben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die eingetretenen Verfahrensverzögerungen allein auf einem Verschulden der Justizverwaltung beruhen (AG Montabaur, Beschluss vom 24. Februar 2012 – 2020 Js 12711/11 – 42 Cs –, juris).
Das Landgericht Hannover geht davon aus, dass bei einem Zeitablauf von einem Jahr und vier Monaten seit Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die weitere Aufrechterhaltung der Maßnahme als unverhältnismäßig anzusehen ist (Beschluss v. 24.2.2016 – 40 Qs 18/16).
Das Landgericht Gera entschied am 25.06.2016, dass bei einem Zeitablauf von mehr als 15 Monaten zwischen Tatbegehung und Beschlussfassung sich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig darstellt, wenn der Angeklagte in dem Zeitraum unbeschadet am Verkehr teilgenommen hat und nicht nachteilig aufgefallen ist (Beschluss, Az. 9 Qs 123/16 –, juris).