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Wird bei einem Unfall Schutzkleidung bzw. der Motorradhelm beschädigt stellt sich die Frage, ob ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist.

 

Das Landgericht Darmstadt hat hierzu entschieden, dass bei der Motorradbekleidung des Geschädigten (Jacke, Helm und Stiefel) es sich um Schutzkleidung handele, welche – insbesondere der Helm, wie allgemein bekannt sei – nach einem Sturz zu ersetzen sei, damit die einwandfreie Schutzfunktion in Zukunft gewährleistet sei. Abzüge neu für alt brauche sich der Geschädigte insoweit nicht anrechnen lassen. Zudem sei allgemein bekannt, dass gerade alte, getragene Lederjacken einen Liebhaber- und Abnehmerkreis hätten (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 28. August 2007 – 13 O 602/05 –, juris, vgl. auch AG Aachen, Urteil vom 25. November 2004 – 8 C 471/04 –, juris).

Dass ein Motorradhelm infolge eines Unfalls aus Sicherheitsgründen nicht mehr genutzt werden kann, kann sich im Übrigen unabhängig davon ergeben, ob eine äußerliche Beschädigung des Helms feststellbar ist. Da als Folge einer mechanischen Belastung des Helms verborgene Mängel nicht auszuschließen sind, muss der Helm ausgetauscht werden (OLG Düsseldorf, NZV 2006, 415 ff.). Dies gilt erst recht dann, wenn durch den Sturz das Visier des Helms beschädigt worden ist.

Ist bei einem Verkehrsunfall ein zwei Jahre alter Motorradhelm beschädigt worden, ist bei der Schadensberechnung ein Abzug „neu für alt“ dagegen nach Ansicht des Amtsgerichts Bochum vorzunehmen, denn ein Sturzhelm werde nicht „auf Dauer“ angeschafft, sondern unterliege dem Verschleiß und sollte aus Sicherheitsgründen nach gewissen Zeitabständen ausgetauscht werden (AG Bochum, Urteil vom 27. Juni 2013 – 40 C 210/12 –, juris). Es sei eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 4 bis 5 Jahren anzunehmen, so dass der Geschädigte in dem durch das Amtsgericht Bochum entschiedenen Fall einen Abzug von 50% auf den Neuanschaffungspreis hinnehmen musste (vgl. auch LG Duisburg, Urteil vom 20. Februar 2007 – 6 O 434/05 –, juris).

Festzuhalten ist daher, dass die Rechtsprechung insgesamt nicht eindeutig ist. Allerdings kann insbesondere unter Hinweis auf die Umstände des Einzelfalls ei ungeminderter Anspruch des Geschädigten geltend gemacht werden.