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Eine Revisionsbegründungsschrift ist nicht formgerecht begründet worden, wenn sie nicht vom Pflichtverteidiger selbst, sondern „pro absente und in Vollmacht“ für den „nach Diktat verreisten“ Pflichtverteidiger von einem von ihm bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist.

Auf diesen kann der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse nicht wirksam übertragen.

Die Revision der Angeklagten in dem durch den BGH entschiedenen Fall war unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden war (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 4 StR 279/19 –, juris). Die Revisionsbegründungsschrift war entgegen dieser Vorschrift nicht von dem Pflichtverteidiger selbst, sondern „pro absente und in Vollmacht“ für den „nach Diktat verreisten“ Pflichtverteidiger von einem von ihm bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger der Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11NStZ 2012, 276 f.; vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94NStZ 1995, 356 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 12). Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, waren nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 3 StR 554/16NStZ-RR 2017, 186; vom 5. Oktober 2016 – 3 StR 268/16, juris; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN).