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Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers liegen vor, wenn eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben der jeweiligen Belastungszeugen, die allesamt Polizeibeamten sind, nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden kann und die Subsumtion unter den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB schwierig ist, weil sich die Feststellung und Einordnung einer Vollstreckungshandlung nicht ohne weiteres erschließt (LG Bielefeld, StraFo 2016, 512-513). 

Dies ist der Fall, wenn sich die Polizeibeamten nach dem Ergebnis der Ermittlungen auf dem Weg zu einem Einsatzort befanden. Der Weg zu einem Einsatzort, an dem eine Vollstreckungshandlung beabsichtigt ist, gehört nicht zu der durch § 113 StGB geschützten Vollstreckungstätigkeit des Amtsträgers. Die Vollstreckungstätigkeit als solche muss bereits begonnen haben oder doch unmittelbar bevorstehen und darf noch nicht beendet sein.

Wenn mithin lediglich als Beweismittel die Zeugenaussagen der Polizeibeamten vorliegen kann eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben der jeweiligen Belastungszeugen, nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden. Dieser ist aber nur dem Verteidiger zugänglich, so dass in diesem Falle die Bestellung des Pflichtverteidigers unumgänglich ist.

Zudem ist die Rechtslage bei § 113 StGB schwierig. Bereits die Feststellung und Einordnung der Vollstreckungshandlung erschließt sich nicht ohne weiteres. In dem entschiedenen Fall waren die Polizeibeamten unterwegs zu einem Einsatzort, an dem eine Vollstreckungshandlung beabsichtigt war, wobei nicht eindeutig ist, ob repressiv (§ 12 Abs. 1 BPolG§ 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB) oder präventiv, §§ 143 BPolG. Auf dem Weg dorthin befanden sie sich jedenfalls nicht bei der Ausübung einer Vollstreckungshandlung. Durch § 113 StGB geschützt sind nur diejenigen Amtsträger, die sich bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung befinden. Die Vollstreckungstätigkeit als solche muss bereits begonnen haben oder doch unmittelbar bevorstehen und darf noch nicht beendet sein (Eser, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., § 113 Rdnr. 15). Der Weg einschließlich zum Vollstreckungsort selbst gehört nicht zu der durch § 113 StGB geschützten Vollstreckungstätigkeit des Amtsträgers.