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Bei der Prüfung einer Verminderung der Schuldfähigkeit ist zunächst auf die Blutalkoholkonzentration abzustellen, wobei es keinem gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungswert darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein im Wege einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit keine verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist. Insoweit ist die BAK indes ein wichtiges Beweisanzeichen für eine die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte Alkoholintoxikation (vgl. BGH, BGHSt 43, 66, 69 ff.).

In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass regelmäßig bei einer BAK von 2,0 Promille aufwärts die Verminderung der Schuldfähigkeit zu erörtern ist. Allerdings kann dies auch bei einer geringeren BAK anzunehmen sein. Welcher Beweiswert der BAK im Verhältnis zu anderen psychodiagnostischen Beweiszeichen beizumessen ist, lässt sich schematisch nicht beantworten. Er ist umso geringer, je mehr sonstige psychodiagnostische Kriterien zu Verfügung stehen. So können konkrete Umstände des Einzelfalls eine erhebliche verminderte Steuerungsfähigkeit auch bei einer BAK von unter 2,0 Promille begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.1999, 3 StR 481/99).

Ein Pflichtverteidiger ist nach § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen, wenn wegen starker Alkoholisierung die Anwendung des § 21 StGB  in Betracht kommt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2015, 5 Qs 20/14; LG Essen, Beschluss vom 26.04.1988, 23a Qs 44/88; LG Aachen, Beschl. v. 26.03.2019 – 100 Qs 703 Js 2131/18  – 12/19).