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Ist nicht auszuschließen, dass ein Steuerberater und Rechtsanwalt einem rechtsunkundigen polnischen Handwerker im Rahmen der erfolgten steuerlichen und rechtlichen Beratung den Eindruck vermittelt hat, alle in Deutschland notwendigen rechtlichen Schritte zur Aufnahme einer – legalen – selbständigen Tätigkeit des Angeklagten und auch der übrigen polnischen Staatsangehörigen seien erfüllt gewesen, mit der Folge, dass der Angeklagte als Ausländer aufgrund der ihm so erteilten Beratung von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugt war, so ist der Verbotsirrtum als unvermeidbar anzusehen. LG Wiesbaden, Urteil vom 8. Februar 2017 – 6 KLs – 1170 Js 30770/06 –, juris).

Zu Gunsten des Angeklagten war durch das Gericht nicht auszuschließen, dass diese ohne Einsicht, Unrecht zu tun, gehandelt hatte (§ 17 Satz 1 StGB). Zur Begründung des Unrechtsbewusstseins und der erforderlichen strafrechtlichen Vorsatzschuld war allein die Kenntnis des Angeklagten von den dazu eventuell tatbestandsverwirklichenden tatsächlichen Umständen nicht ausreichend; vielmehr bedurfte es zusätzlich einer zutreffenden „Subsumtion“ des Angeklagten dahingehend, dass er das im Tatbestand typisierte Unrecht zumindest nach Laienart erfasst hat (Fischer in StGB, 64. Aufl. 2017 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 07.10.2009, 1 StR 478/09). Kennt der Angeklagte etwa sämtliche tatsächlichen Umstände, die objektiv eventuell seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber begründen und erfasst dabei dennoch den für die Unrechtsbegründung wesentlichen Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmales „Arbeitgeber“ nicht, kommt bei zureichenden Anhaltspunkten hierfür rechtlich die Annahme eines schuldausschließenden Verbotsirrtums nach § 17 StGB in Betracht (BGH, Beschluss vom 07.10.2009, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 04.09.2013 a.a.O., Rn. 16; BGH, Urteil vom 16.04.2014, 1 StR 516/ 13; BGH, Urteil vom 07.04.2016, 5 StR 332/15). Nicht ausreichend wäre insoweit zwar eine nur bedingte Unrechtseinsicht, was aber erfordern würde, dass der Angeklagte nicht nur mit der Möglichkeit rechnete, sein Verhalten könnte verboten sein, sondern diese Möglichkeit in derselben Weise wie beim bedingten Vorsatz in seinen Willen aufgenommen hätte (BGH, Urteil vom 07.04.2016, a.a.O., m.w.N.).