Veräußern Personen im Internet Waren, über die sie tatsächlich nicht verfügen, um sich dadurch eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen, dann liegt u.U. ein gewerbsmäßiger Betrug vor (§ 263 Abs. 3 StGB). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, ob der Schaden, der Dritten entstanden ist, erheblich ist.
Hierzu hatte das Kammergericht in Berlin am 13. Januar 2019 beschlossen, dass beim gewerbsmäßigen Betrug – hier Betrügereien über das Internetauktionshaus ebay – selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann ausscheidet, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (1 Ss 465/09 (23/09)).
Gemäß § 263 Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 243 Abs. 2 StGB ist ein besonders schwerer Fall des Betrugs ausgeschlossen, wenn sich die Tat lediglich auf eine Vermögensverschiebung (Schaden und Vorteil) von geringem Ausmaß bezieht. Als gering sind jedenfalls Schäden bis etwa 25,- EUR anzusehen (vgl. OLD Oldenburg NStZ-RR 2005, 111). Ob diese Grenze auf 50,- EUR angehoben werden sollte (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 3145) ist umstritten.
Das Gericht hat im Übrigen zu bedenken, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige, zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (vgl. BGH wistra 2001, 303 f. zu § 263 StGB a.F.).
So kann der ein Gesamtschaden von 2.100,00 EUR noch als „relativ gering“ angesehen werden (so BGH a.a.O. für einen Schaden von ca. 15.000,- DM).
Zudem ist ggf. zu würdigen, ob zugunsten des Angeklagten entlastende Umstände sprechen.