Für die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ist maßgebend, ob der Vollstreckungsbeamte örtlich und sachlich zuständig war, die wesentlichen Förmlichkeiten bei der Vornahme der Handlung eingehalten hat und ein ihm etwa zustehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Dabei vermindern sich die Prüfungsanforderungen für den handelnden Amtsträger, je unüberschaubarer und ungesicherter die von ihm vorgefundene Situation ist (KG Berlin, Urteil vom 27. August 2012 – (4) 161 Ss 154/12 (199/12) –, juris).
Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung wird im Rahmen des § 113 StGB nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von der materiellen Richtigkeit der Grundlage der Vollstreckungshandlung bestimmt. Maßgeblich ist allein, ob der Vollstreckungsbeamte örtlich und sachlich zuständig war, die wesentlichen Förmlichkeiten bei der Vornahme der Handlung eingehalten hat und ein ihm etwa zustehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BayObLG NJW 1989, 1815; OLG Celle NJW 1971, 154; KG NJW 1972, 781; und Beschluss vom 6. Oktober 2005 – [5] 1 Ss 261/05 [41/05] – bei juris.).
Der gelockerte strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff des § 113 StGB dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Zweck, den Vollzugsbeamten in seiner Entschlusskraft bei der Amtsausübung zu schützen. Sie würde gelähmt, müsste er in der konkreten, oftmals hektischen und unübersichtlichen Entscheidungssituation eingehende rechtliche Erwägungen anstellen (vgl. BGHSt 4, 161). Es kommt darauf an, ob der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm bekannten Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte (vgl. BGHSt 21, 363 ; KG NStZ 2006, 414).Dabei vermindern sich die Prüfungsanforderungen für den handelnden Amtsträger, je unüberschaubarer und ungesicherter die von ihm vorgefundene Situation ist (vgl. KG aaO).
Eine Diensthandlung ist danach so lange als rechtmäßig anzusehen, als sich der Amtsträger bei Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen im Rahmen des in der Vollstreckungssituation noch Vertretbaren gehalten hat, mag auch ein Gericht auf Grund nachträglicher Prüfung zu einer anderen Auffassung gelangen (Eser in: Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 113 Rdn. 21; Paeffgen, JZ 1978, 742).
Im Übrigen ist zu beachten, dass keine „Ermessensreduzierung auf Null“ eintritt, wenn etwa ein Gastwirt Polizeibeamte auffordert, zur Durchsetzung seines Hausrechts Gäste des Lokals zu verweisen. Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der Polizeibeamten überlassen, ob sie einer solchen Aufforderung des Gastwirtes nachkommen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 26. Januar 1983 – 23 W 16/81 –, juris). Wird dieses Ermessen nicht ausgeübt ist die Diensthandlung unrechtmäßig, eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte scheidet in diesem Falle aus.